Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) kann auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans fassen. Laut BGH steht die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des WEMoG der Beschlusskompetenz der Eigentümer nicht entgegen.
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