Ein Eigentümer klagte 2016 gegen einen Beschluss. Er zahlte den Vorschuss ein und fragte vier Jahre später nach dem Sachstand. Erst dann wurde die Klage zugestellt. Für ihn zu spät: Der BGH entschied, dass man spätestens ein Jahr nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat nachhaken muss.
Mehr lesenWill eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Eigentümer sein Wohnungseigentum entziehen, muss dieser vorher grundsätzlich abgemahnt werden. Laut LG Frankfurt a.M. muss die Abmahnung dem Eigentümer deutlich die Konsequenzen vor Augen führen, die es hat, wenn er sein Fehlverhalten nicht abstellt.
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