Vermieterin haftet für Sturz der Mieterin bei Glätte auf Gemeinschaftseigentum
Auch wenn ein Hausmeisterdienst den Winterdienst übernimmt, bleibt die Vermieterin verantwortlich – und zwar laut BGH auch dann, wenn sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, ihr das Grundstück also nicht allein gehört.
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