Die Erhebung von Einkommensteuern ist laut Finanzgericht Köln zu erlassen, wenn die Steuer bei Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber aufgrund von Ausgleichsbeschränkungen steuerlich nicht zu berücksichtigender Aktienverluste das jährlich steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt.
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