Ein Mann aus Italien will wissen, wer sein Vater ist. Das Problem: Der mutmaßliche Erzeuger ist bereits tot und in Frankreich begraben. Dort dürfen zur Abstammungsklärung grundsätzlich keine DNA-Proben von Verstorbenen entnommen werden. Immerhin: EU-Recht steht einer Entnahme wohl nicht entgegen.
Mehr lesenEin in der DDR geborener, heute 54-Jähriger wollte einen Mann als seinen leiblichen Vater feststellen lassen, den seine Mutter deshalb bereits in der DDR erfolglos verklagt hatte. Er bekam dafür aber keine Verfahrenskostenhilfe – wegen einer EGBGB-Regelung. Seine Verfassungsbeschwerde hielt das BVerfG für unzulässig.
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