Eine Lehrerin war seit 2009 durchgehend erkrankt und sollte sich jetzt einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen. Sie fand das unverhältnismäßig nach so langer Zeit. Das OVG Münster hat klargestellt: Auch nach Jahrzehnten der Untätigkeit kann der Dienstherr eine Untersuchung verlangen.
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