Der Betreiber einer Table-Dance-Bar im Stuttgarter Leonhardsviertel bedarf keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Dies hat der VGH Mannheim bestätigt.
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Table-Dance-Bar bedarf auch dann keiner Erlaubnis nach dem
Prostituiertenschutzgesetz, wenn in den darüber liegenden Etagen ein Bordell
betrieben wird. Dies gilt laut VG Stuttgart selbst dann, wenn in der Bar
Gespräche zur Anbahnung sexueller Kontakte stattfinden.
