Die Betreiberin des deutschen Angebots eines russischen Fernsehsenders hat gegen eine deutsche Boulevardzeitung keinen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erachtete insbesondere die Aussage in einem Artikel der Zeitung, wonach sich der Fernsehsender an Spionage-Aktivitäten auf deutschem Boden beteilige, angesichts des Gesamtzusammenhangs als zulässige Meinungsäußerung.
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