Der gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege fortgeführt wird. Er erfasst laut BVerwG auch das Pflegegeld, das ein Pflegestellenort erstmalig oder erneut gewährt hat.
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