Als sie erfährt, dass der von ihr gekauften Wohnung die Baugenehmigung fehlt, will eine Käuferin den Vertrag rückabwickeln. Ihr Pech: Mit dem Verkäufer war ein Haftungsausschluss vereinbart. Dieser hat laut OLG Frankfurt a. M. durch den Gebrauch des Begriffs "Wohnung" auch keine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
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