Influencerinnen müssen Produktbeiträge auf Instagram dann als Werbung kennzeichnen, wenn sie dafür eine Gegenleistung erhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof in drei Fällen entschieden. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liege vor, wenn der Beitrag übertrieben werblich sei. Kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation oder Werbung setze zudem eine Gegenleistung eines Dritten voraus.
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