Ein selbstständiger Schauwerbegestalter, der Schaufenster zu Werbezwecken dekoriert, fällt nicht unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Das SG Osnabrück hat entschieden, dass für entsprechende Aufträge keine Sozialabgabe zu zahlen ist – auch wenn die Tätigkeit kreative Elemente aufweise.
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