Ein Lotsenstreik, der verhindert, dass ein Flugzeug rechtzeitig am folgenden Tag bereitsteht, kann die Ausgleichspflicht der Fluggesellschaft ausschließen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Streik auch dann einen außergewöhnlichen Umstand bildet, wenn er nur eine Verbindung am Vortag betrifft. Solange die Gesellschaft keine zumutbare Möglichkeit hat, die Verspätung zu verhindern, muss sie ihre Passagiere nicht entschädigen.
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