Eine Mutter will, dass ihr Kind aus einer vergangenen Beziehung – wie sie selbst – künftig den Nachnamen ihres neuen Ehemannes trägt. Dafür reicht es, dass das dem Wohl des Kindes dient. Die alte – strengere – Regelung ist laut OLG Frankfurt a.M. nicht anzuwenden, auch wenn sie bei Antragstellung noch galt.
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