In einem Steuerstrafverfahren erging gegen einen Notar ein
richterliches Herausgabeersuchen – mit Androhung von Zwangsmitteln.
Zu Unrecht, monierte das LG Nürnberg-Führt. Zwangsmittel gegen
einen Notar als zeugnisverweigerungsberechtigte Person seien
unzulässig.
