Für ihre Arbeit aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dürfen Familienzulagen für in einem Drittstaat geborene Kinder nicht deshalb versagt werden, weil deren rechtmäßige Einreise nicht nachgewiesen ist. Laut EuGH verstößt das gegen ihr unionsrechtlich vorgesehenes Recht auf Gleichbehandlung.
Mehr lesen