Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Auf die für ihn günstigere frühere Rechtslage könne er sich nach der Zerstörung der Campingplatzfläche nicht mehr berufen, entschied das VG Koblenz.
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