Promillegrenze für Autofahrer gilt auch für E-Scooter-Fahrer
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Die strafrechtlich maßgebliche Grenze von 1,1 Promille für die Nutzung von Kraftfahrzeugen ist auch bei E-Scootern uneingeschränkt anzuwenden. Eine Unterscheidung nach der jeweiligen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugtyps finde nicht statt. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

E-Scooter-Fahrt mit 1,54 Promille

Ein junger Mann, der im Juli 2020 mit einem sogenannten E-Scooter gegen zwei Uhr morgens unterwegs war, wurde von Polizeibeamten angehalten, weil der Verdacht bestand, dass er erheblich alkoholisiert war. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft entzog ihm das Amtsgericht im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis, weil der dringende Tatverdacht einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) bestehe.

Betroffener wendet sich gegen Anwendung der Kfz-Promillegrenze

Wie bei Autofahrern auch sei bei E-Scootern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Da der Beschuldigte diesen Wert klar überschritten habe, sei damit zu rechnen, dass er in einem künftigen Hauptsacheverfahren strafrechtlich verurteilt werde und dann endgültig seine Fahrerlaubnis verlieren werde. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Er meinte, bei Fahrten mit E-Scootern gelte nicht die für den motorisierten Verkehr definierte Grenze von 1,1 Promille. Vielmehr sei in Ansehung eines geringeren Gefahrenpotenzials der für Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille maßgeblich.

LG: Grenze von 1,1 Promille gilt auch für E-Scooter

Das Landgericht Osnabrück hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Grenze von 1,1 Promille beim Führen eines Kraftfahrzeuges gelte auch für E-Scooter. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2020.