Korrektur durch richterliche Gewalt bei Grenzüberschreitungen
Das Grundgesetz räume ein Recht auf Widerstand dann ein, wenn versucht werde, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen und andere Abhilfe nicht möglich wäre, sagte Harbarth. "Dass dies heute der Fall sein soll, lässt sich nicht ernstlich vertreten." Es werde versucht, mit rechtsstaatlichen Mitteln einer sehr großen Bedrohungslage entgegenzuwirken. Wenn Exekutive oder Legislative, also die ausführende und die gesetzgebende Gewalt, dabei Grenzen überschritten, würden sie von der Judikative, also der richterlichen Gewalt, korrigiert.