Der Verband Sozialer Wettbewerb – ein deutscher Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs – störte sich an dem Namen "Virgin Gin Alkoholfrei", denn Gin müsse Alkohol enthalten. Nach der EU-Spirituosen-Verordnung müsse "Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen".
Vor einem deutschen Gericht klagte der Verband auf Unterlassung des Verkaufs des "Virgin Gins". Das Gericht rief den EuGH an. Der bestätigte die Ansicht des Wettbewerbsverbands: Nach dem Unionsrecht sei es "eindeutig" verboten, ein Getränk wie das in Rede stehende als "alkoholfreien Gin" aufzumachen und zu kennzeichnen, da es keinen Alkohol enthält. Dass die Bezeichnung "Gin" schon im Namen mit dem Zusatz "alkoholfrei" versehen wurde, reichte dem EuGH nicht (Urteil vom 13.11.2025 – C-563/24).
Er sieht auch die in Art. 16 der Grundrechtecharta verankerte unternehmerische Freiheit des Anbieters des "Virgin Gins" gewahrt. Das Verbot hindere diesen schließlich nicht daran, sein Getränk weiter zu verkaufen – allein der Name sei zu ändern. Das Verbot bewahre Verbraucher und Verbraucherinnen vor Verwechslungen beim Getränkeeinkauf. Es schütze zudem die Hersteller und Herstellerinnen, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb. Es sei damit auch verhältnismäßig.
"Vegane Wurst" dann auch unzulässig?
Als "nicht überraschend" ordnet Patrick Schneider, Rechtsanwalt bei CMS, das Urteil des EuGH ein. Alkoholfreier Gin erfülle nunmal die rechtlichen Vorgaben für Gin nicht. Dennoch, so Schneider, sorge die Entscheidung auch insoweit für Rechtssicherheit.
Mit Blick auf die unternehmerische Freiheit der betroffenen Getränkeanbieter und -anbieterinnen erörtert CMS-Rechtsanwalt Adrian Zarm, der EuGH billige dem Unionsgesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum zu, "wenn es um Regelungen in diesem durchaus komplexen und sensiblen Bereich geht". Zu berücksichtigen seien der Verbraucherschutz sowie die Interessen des Landwirtschaftssektors, "für die Spirituosen eine wichtige Absatzmöglichkeit bieten", so Zarm.
Für Schneider mag die Entscheidung des EuGH als Fingerzeig dienen, wie eine Beurteilung des derzeit auf Unionsebene diskutierten Verbots von Begriffen wie "vegane Wurst" ausfallen würde. "Hier wie dort ist aber festzuhalten: Der Vertrieb der Produkte wird nicht verboten, es geht ′lediglich′ um die Bezeichnung", stellt Schneider weiter klar.


