Stuttgart 21 – Streit um behördeninterne Informationen geht in die nächste Runde

Der Rechtsstreit eines Stuttgart 21-Kritikers, der die Einsicht in behördeninterne Informationen des baden-württembergischen Staatsministeriums fordert, ist nach neun Jahren noch nicht beendet: Das Bundesverwaltungsgericht verwies ihn nach Mannheim zurück, um ermitteln zu lassen, welchen Charakter die Mitteilungen haben, und ob die begehrten Dokumente tatsächlich, wie der kritische Bürger behauptet, auch Dritten zugänglich gemacht worden seien.  

Fragen zum Polizeieinsatz im Schlossgarten

Ein Stuttgart 21-Kritiker verlangt seit 2013 Einsicht in Unterlagen des Staatsministeriums Baden-Württembergs, um herauszufinden, wie es im Einzelnen zu dem Polizeieinsatz im Schlossgarten gekommen ist. Nach Teilerfolgen hinsichtlich der Kommunikationsstrategie der Deutschen Bahn AG und Vermerken zu öffentlichen Äußerungen von Polizisten stehen nun noch die Herausgabe „Interner Informationen für die damalige Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss "Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30.9.2010 im ..." und "Vermerke zum Schlichtungsverfahren vom 10. bzw. 23.11.2010" zur Debatte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage 2015 ab, der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim verpflichtete 2017 die Behörde, dem Kläger diese Informationen zugänglich zu machen. Das Staatsministerium erhob die Revision zum Bundesverwaltungsgericht, welches nach Vorabentscheidung des EuGH nun das Berufungsurteil aufhob und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwies.

Bei internen Mitteilungen muss eine Abwägung stattfinden

Die Leipziger Richter hoben das Urteil des VGH auf, der seine Entscheidung darauf gestützt hatte, dass es sich um Umweltinformationen handele, die als interne Mitteilungen nicht gesondert geschützt würden. Von dem Anspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG BW) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1c UIRL (Umweltinformationsrichtlinie) gebe es die Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 UVwG BW, die internen Mitteilungen einer obersten Landesbehörde einen gesonderten Schutz gewähre. Bei diesen verlangt der 10. Senat des BVerwG eine Abwägungsentscheidung, die berücksichtigt, ob es sich um reine Sachmitteilungen handelt oder bewertende oder dem taktisch-strategischen Kern der behördlichen Willensbildung angehören. Auch der Zeitablauf sei zu berücksichtigen, wobei auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei.

Mitteilung nicht länger intern, wenn sie Dritten bekanntgemacht wird

Hinsichtlich des Arguments des Bürgers, dass streitgegenständliche Dokumente teilweise auch an die Regierungsfraktionen (CDU/FDP) gesendet worden seien, bedürfe es weiterer Aufklärung, so das BVerwG. Denn eine Mitteilung, die Dritten bekanntgemacht worden seien, sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht „intern“, da sie den Binnenbereich der Behörde bereits verlassen habe. Dazu müsse der VGH weitere Aufklärung betreiben.

BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 - 10 C 2.21

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2022.