BSG: Großmutter keine "geeignete Tagespflegeperson"

Kinder in der Obhut ihrer Großeltern sind bei Unfällen nicht automatisch gesetzlich versichert. Der Unfallschutz besteht nur, wenn sich die Kinder in einem staatlich organisierten Verantwortungsbereich befinden, entschied das Bundessozialgericht in Kassel mit Urteil vom 19.06.2018. Dies sei bei Großeltern nicht der Fall (Az.: B 2 U 2/17 R).

Kleinkind verunfallte im Pool der betreuenden Großmutter

Eine Großmutter aus dem Raum Magdeburg wollte, dass die Unfallkasse Sachsen-Anhalt als staatliche Einrichtung den Unfall ihres Enkels anerkennt und zahlt. Der Junge war als Einjähriger 2008 während der Betreuung durch die Oma in einen Pool gefallen und ist seitdem schwer behindert. Nach Ansicht der Kasseler Richter bestand kein Versicherungsschutz, weil eine Einbindung des Jugendamtes in das Betreuungsverhältnis fehlte.

BSG: Großmutter ist nicht als "geeignete Tagespflegeperson" anzusehen

Das Sozialgesetzbuch sieht zwar einen Versicherungsschutz für Kinder bei der Betreuung durch “geeignete Tagespflegepersonen“ vor. Doch das umfasse nicht die Betreuung durch die Großmutter, die weder Geld bekam noch als Tagespflegeperson registriert war. Der Unfallschutz gelte nur, wenn man sich in “einen staatlich organisierten Verantwortungsbereich hinein begibt“, erklärte das Gericht. Es nannte als Beispiel Schüler und Kindergartenkinder. Die Kasseler Richter bestätigten damit zwei Entscheidungen der vorigen Instanzen.

Unfallversicherung würde sonst zur Volksversicherung werden

Die Unfallkasse hatte zuvor vor den schwerwiegenden Folgen gewarnt, sollte die Großmutter Erfolg haben. “Dann würde die Unfallversicherung zu einer Volksversicherung verkommen“, sagte der Vertreter der Kasse. Ohne gesetzliche Unfallversicherung würden am Ende nur die Fälle bleiben, in denen Eltern ihre Kinder selbst betreuten. Der Anwalt der Großmutter hatte unter anderem argumentiert, dass eine durch das Jugendamt vermittelte Betreuerin die Leistung der Verwandten nicht hätte erbringen können: Die Oma habe den Jungen teilweise von 6 bis 21 Uhr und an Wochenenden betreut sowie bei sich übernachten lassen, damit die Mutter arbeiten konnte.

Zivilgericht verurteilte Klägerin zu hohem Schmerzensgeld

Kurios an dem Fall war laut Richter, dass die Familie des verunglückten Jungen selbst gegen die Forderung der Großmutter war. Denn ein Gericht hatte die Oma bereits in einem Zivilverfahren zur Zahlung von mindestens 400.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Hätte sie vor dem Bundessozialgericht gewonnen, wäre dieses Urteil nichtig gewesen. Laut Anwalt des Jungen muss nun die Haftpflichtversicherung der Großmutter zahlen.

BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2018 (dpa).