Rücktritt vor Reiseantritt wegen Krankheit
Ein Urlauber verklagte ein Reiseunternehmen auf Erstattung weiterer 3.990 Euro der Vergütung für eine Pauschalreise. Er hatte bei der Firma für sich und seine Frau eine fünfwöchige Australienrundreise für 24.250 Euro gebucht. Fünf Tage vor Reisebeginn trat der Mann wegen Erkrankung seiner Angetrauten von der Reise zurück. Für diesen Fall sahen die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten folgende pauschalierte Entschädigung vor: "Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung … wie folgt berechnet: (...) bis 5. Tag vor Reiseantritt: 70%.“ Der Veranstalter erstattete von dem bereits gezahlten Reisepreis einen Teilbetrag von 8.135 Euro und behielt den Rest als pauschale Entschädigung ein. Der Tourist hielt eine pauschale Entschädigung, die über 50% des Reisepreises hinausgeht, für unangemessen. Während das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies, verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte größtenteils. Sie habe die Angemessenheit der pauschalierten Entschädigung nicht hinreichend dargelegt. Dass sie die Reiseleistungen bei einem konzernangehörigen Unternehmen, welches die Verträge mit den Leistungsträgern schließe, erwerbe und dieses aufgrund einer Kooperationsvereinbarung im Falle des Reiserücktritts bis zum fünften Tag vor Reiseantritt ebenfalls eine Entschädigung von 70% des Reisepreises einbehalte, reiche dafür nicht aus. Die Revision des Reiseunternehmens beim BGH hatte keinen Erfolg.
Wesentliche Umstände der Angemessenheit nicht dargelegt
Dem X. Zivilsenat zufolge hat das LG zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 3.990 Euro zusteht. Der Reiseveranstalterin stehe die von ihr auf Grundlage von 70% des Reisepreises einbehaltene pauschale Entschädigung nach § 651i Abs. 3 BGB aF nicht zu. Das LG hat den obersten Zivilrichtern zufolge die Anforderungen an ein hinreichendes Bestreiten der Angemessenheit der Stornierungsklauseln nicht verkannt. Die Unternehmerin hätte die maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen müssen, welche Möglichkeiten der Ersparnis und anderweitigen Verwendung bei dem mit ihm verbundenen Unternehmen bestehen. Der bloße Verweis auf eine Kooperationsvereinbarung und die darin vorgesehenen pauschalen Stornogebühren sind dafür laut BGH unzureichend. Dies ginge zu Lasten des Reiseunternehmens. An die Substantiierung des Bestreitens dürften hingegen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Ausreichend sei, dass der Kläger die Angemessenheit der Stornierungspauschale von 70% des Reisepreises gerade im Hinblick auf die lange Reisedauer von 39 Tagen in Abrede gestellt habe.