BFH-Richterin aus dem Dienst entfernt
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Der Bundesgerichtshof hat eine Richterin am Bundesfinanzhof aus dem Dienst entfernt. Sie sei vorsätzlich und über Jahre hinweg ohne Rechtfertigung dem Dienst ferngeblieben. Gegen die Versetzung an einen anderen als den von ihr gewünschten Senat habe sie nicht zur "Selbsthilfe" durch Leistungsverweigerung greifen dürfen. 

Versetzung wider Willen

Eine Disziplinarklage gegen eine Richterin des BFH hat jetzt mit ihrer Entfernung aus dem Dienst geendet. Hintergrund waren Streitigkeiten mit dem Präsidium um ihre Versetzung zu bestimmten Senaten. Nachdem sie ursprünglich dem III. und dann dem XI. Senat des BFH angehört hatte, wurde sie 2016 gegen ihren Willen dem V. Senat zugewiesen. Rechtsmittel dagegen scheiterten. Zum Bruch kam es 2019, als sie dem für Ertragssteuern zuständigen X. Senat zugeteilt wurde. Nachdem sie nach einer längeren Krankheitsphase wieder im Dienst war, leitete sie Akten unbearbeitet wieder an die Geschäftsstelle zurück. Dem Vorsitzenden des Senats teilte sie mit, dass sie "weiterhin" nicht dem X. Senat angehöre und nahm auch an Sitzungen nicht teil. Gegenüber dem Präsidium monierte sie, dass seit 2015 eine Reihe von "nichtigen" Beschlüssen ihr gegenüber getroffen worden seien. Nachdem eine Ermahnung des Präsidenten, unverzüglich die Arbeit im X. Senat aufzunehmen, erfolglos geblieben war, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses wurde, verbunden mit der Empfehlung, Klage auf die Entfernung aus dem Dienst zu erheben, im Oktober 2020 an das Bundesministerium der Justiz abgegeben.

Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst

Die Karlsruher Richter stellten eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten fest. Seit September 2019 habe sie keine Amtsgeschäfte mehr erledigt und sich lediglich auf eine angebliche Nichtigkeit der Zuweisung zum X. Senat berufen. Auch wenn Richtern nicht vorgeschrieben werden könne, wann und wo sie ihre Arbeit zu erledigen hätten, so müssten sie doch vom Präsidium für das Jahr übertragene Aufgaben erfüllen. Auf ein Recht zur "Selbsthilfe" könne sie sich nicht berufen. Ein solches existiere selbst dann nicht, wenn einem Beamten eine unterwertige Aufgabe zugewiesen werde – hier sei sie nur nicht dem von ihr gewünschten Spruchkörper zugeteilt worden. Der Senat wertete die Entfernung aus dem Dienst als "konsequente Reaktion" auf ihr Verhalten (Az.: RiSt 1/21).

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2023.