Geklagt hatte eine Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft, die zu 100% an einer Firma beteiligt war, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler anbot. Sie war auch Organträgerin der Firma; ihr wurde daher das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet.
Die Firma schloss mit Reisekunden im eigenen Namen und für eigene Rechnung Ferienhausverträge zu einem Gesamtpreis ab. Darin enthalten waren der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und eine Marge für die Firma. Das Finanzamt stufte die von der Firma an die Eigentümer gezahlten Entgelte als Mieten ein, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen seien.
Nutzungsvertrag mit Eigentümern stellt Mietverhältnis dar
Nach erfolgloser Klage beim Finanzgericht blieb auch die Revision ohne Erfolg. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG werde dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20). Der Nutzungsvertrag müsse daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis sein. Das sei hier der Fall gewesen, da der Eigentümer zur Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien verpflichtet gewesen sei und die Firma zur Mietzinszahlung. Zwar könne ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden.
Die Firma sei jedoch keine Vermittlerin gewesen, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem habe die Firma gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche gehabt, sondern umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen müssen.