Doppelzimmer kann auch vier Schlafgelegenheiten haben
Lorem Ipsum
© mophoto / Adobe Stock

Was unter einem Doppelzimmer zu verstehen ist, ist nicht eindeutig. So könne sich aus den Umständen ergeben, dass es sich um ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für vier Personen handelt, hat das AG München entschieden und eine Klage auf Minderung des Reisepreises abgewiesen.

Bei der Buchung eines Italienaufenthaltes für acht Personen war die Buchende davon ausgegangen, vier Doppelzimmer gebucht zu haben. Das Hotel reservierte jedoch nur zwei Doppelzimmer mit einer Belegung mit jeweils vier Personen. Die Reisenden wollten deshalb die Hälfte ihres Geldes zurück.

Die Klage blieb erfolglos. Das Amtsgericht München ging von einem versteckten Dissens aus. Weder die Buchende noch das Hotel hätten vor Antritt der Reise bemerkt, sich nicht geeinigt zu haben. Die Buchungsbestätigung habe nicht für Klarheit gesorgt. Die Zimmeranzahl sei nicht angegeben, sondern nur das Wort „Doppelzimmer“ verwendet worden.

An sich scheitere der Vertrag an der fehlenden Einigung. Hier hätten die Reisenden jedoch in den ihnen angebotenen zwei Doppelzimmern übernachtet und die Reise nicht etwa abgebrochen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien den Vertrag auch ohne Einigung über die Zimmerzahl geschlossen hätten. Die Regelungslücke sei durch dispositives Recht oder, wenn das wie hier auch nicht weiterführe, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Niedriger Preis zu berücksichtigen: Kein Reisemangel

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband definiere ein Doppelzimmer als "ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinander gefügten Einzelbetten." Mit mehr als zwei Personen zu belegende Zimmer werden laut AG oft als "Mehrbettzimmer" oder "Doppelzimmer mit Zustellbetten" geführt. Es sei jedoch auch nicht unüblich, dass Doppelzimmer ohne Verwendung dieser Begriffe für mehr als zwei Personen verwendet werden.

In diesem Fall ergebe sich aus den Umständen und insbesondere aus dem Reisepreis, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur ein Zimmer für je vier Personen geschuldet sein konnte. Die Reisenden hätten für einen achttägigen Aufenthalt in einem Vier-Sterne-Hotel mit Vollpension 5.184 Euro gezahlt – pro Person also weniger als 100 Euro pro Nacht. Dies sei für ein Vier-Sterne-Hotel der Landeskategorie mit All-Inklusive Leistungen sehr niedrig. Diesen Umstand wertete das Gericht zugunsten des Hotels. Redlicherweise sei davon auszugehen, dass bei einem solchen Preis lediglich ein Zimmer je vier Personen gebucht sein sollte.

Da für die Reisenden entsprechende Zimmer zur Verfügung standen, fehlte es laut AG an einem Reisemangel. Eine Minderung des Reisepreises scheide aus.

AG München, Urteil vom 31.05.2023 - 242 C 403/23

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2023.