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OLG Oldenburg: Verkehrssicherungspflichten von Privatpersonen bei Baumbestand

OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.5.2017 – 12 U 7/17
Der Eigentümer von Bäumen muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von den Bäumen keine Gefahr ausgeht und diese regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen sowie auf ihre Standfestigkeit untersuchen. Die Kontrollpflichten von Privatpersonen sind dabei geringer als von Gemeinden und Städten.
Zum Sachverhalt

Eine Frau hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 Euro. Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie argumentierte, die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen.

Entscheidung des OLG

Der 12. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat die Klageabweisung aus der ersten Instanz bestätigt. Die Klägerin hat nach einem entsprechenden Hinweis des OLG ihre Berufung zurückgenommen. Nach Auffassung des OLG muss der Eigentümer eines Baumes zwar grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgeht. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.

Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegten. Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es könne auch nur eine – gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.

Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.5.2017 – 12 U 7/17


Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 36 v. 26.6.2017

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