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OLG Oldenburg: Ehevertrag bei Verstoß gegen die guten Sitten nichtig

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.5.2017 – 3 W 21/17 (NL)
Ein notarieller Ehevertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, kann zur Folge haben, dass im Falle der Nichtigkeit des Vertrages der Anteil der benachteiligten Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht wird.
Zum Sachverhalt

Die Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch notariellen Ehevertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Entscheidung des OLG

Der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat der Beschwerde der Ehefrau stattgegeben. Nach Auffassung des OLG ist der Ehevertrag nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt; außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.

Sie sei nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes gewesen, hochschwanger und habe damit rechnen müssen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt worden wäre. Weil der Vertrag nichtig sei, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb sei auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.5.2017 – 3 W 21/17 (NL)


Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 35 v. 13.6.2017

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