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VGH Mannheim: Aufenthalts- und Betretungsverbote gegen Freiburger Fußballfans rechtmäßig

VGH Mannheim, Urt. v. 18.5.2017 – 1 S 1193/16, 1 S 1194/16, 1 S 160/17
Mehrere Aufenthalts- und Betretungsverbote, welche die Stadt Freiburg gegen Fußballfans aus der Ultraszene des SC Freiburg ausgesprochen hatte, waren rechtmäßig. Meldeauflagen, die einem der Kläger zusätzlich erteilt worden waren, waren dagegen rechtswidrig.

Zu den Sachverhalten

Die Polizei in Freiburg verzeichnete ab 2009 einen Anstieg von Gewaltdelikten anlässlich von Fußballspielen des SC Freiburg. Vor diesem Hintergrund verbot die Stadt Freiburg (Beklagte) den Klägern mit mehreren Bescheiden, bestimmte Bereiche im Umfeld des SC-Freiburg-Stadions, der Innenstadt und des Stadtteils Stühlinger an Heimspieltagen zwischen August und Dezember 2014 zu betreten. Einem der Kläger waren darüber hinaus sog. Meldeauflagen erteilt worden. Diese verpflichteten ihn, sich in dem genannten Zeitraum an Auswärtsspieltagen des SC bei einer Polizeidienststelle in Freiburg zu melden; dadurch sollte verhindert werden, dass er zum jeweiligen Auswärtsspielort anreist. Die drei Kläger waren nach Einschätzung der Polizei dem gewaltbereiten Spektrum der Freiburger Fußballszene und sog. Ultragruppen zuzuordnen.

Die Kläger hatten Klagen zum VG Freiburg erhoben und beantragten festzustellen, dass die Verbote und die Meldeauflagen rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht hatte einer dieser Klagen in vollem Umfang und zwei Klagen teilweise stattgegeben. Gegen diese Urteile hatten die Beklagte und, soweit sie teilweise verloren hatten, auch die Kläger Berufung eingelegt.

Entscheidungen des VGH

Der 1. Senat des VGH Mannheim hat in allen drei Berufungsverfahren entschieden, dass die Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtmäßig waren. Nach Auffassung des VGH ist die Rechtsgrundlage aus dem baden-württembergischen Polizeigesetz (PolG) für Aufenthaltsverbote zu beachten. Nach dieser Vorschrift könne die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot dürfe nach der Vorschrift „die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten“ (§ 27a III PolG). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes seien in den Fällen der Kläger erfüllt gewesen. Eine „Tatsache“ i. S. dieser Vorschrift könne insbesondere die Zugehörigkeit einer Person zu einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Gruppe – wie hier „Ultras“ einer Fußballszene – sein. Auch die Teilnahme eines Fußballfans an sog. Drittortauseinandersetzungen – d. h. an mit Anhängern anderer Mannschaften einvernehmlich verabredeten, außerhalb der eigentlichen Fußballbegegnung und nach gewissen „Regeln“ abgehaltenen Schlägereien – könne für die Prognose, ob er innerhalb eines Stadions oder der Innenstadt Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, berücksichtigt werden.

Zwischen den Beteiligten der Verfahren sei außerdem umstritten gewesen, wie die zitierte Dreimonatsgrenze aus dem Polizeigesetz genau auszulegen ist. Da die Beklagte Aufenthaltsverbote für August bis Dezember 2014 ausgesprochen habe, meinten die Kläger, die Grenze sei überschritten worden. Die Beklagte sei anderer Auffassung gewesen, weil sie innerhalb dieses Zeitraums Verbote nur für einzelne Tage ausgesprochen hatte und die Tage in der Summe nicht mehr als drei Monate umfassten. Der VGH hat nun entschieden, dass die Polizei in einem Bescheid (Verwaltungsakt) ein Aufenthaltsverbot längstens für die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschließenden drei Monate aussprechen könne. Zudem müsse das Verbot alsbald nach Erlass des Verwaltungsakts beginnen. Nach dem Erlass eines Aufenthaltsverbots sei der Erlass eines erneuten Aufenthaltsverbots nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die Polizei eine neue aktuelle Gefahrenprognose erstelle und dass diese ergebe, dass die Voraussetzungen des § 27a II 1 PolG weiterhin vorlägen. Diese Vorgaben habe die Beklagte hier im Ergebnis eingehalten.

Die einem der drei Kläger von der Beklagten erteilten Meldeauflagen hat der VGH dagegen als rechtswidrig angesehen. Diese Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Es hätte ausgereicht, dem Kläger eine Meldeauflage zu erteilen, die ihn an den Auswärtsspieltagen nicht – wie geschehen – grundsätzlich an seinen Wohnort Freiburg gebunden, sondern es ihm ermöglicht hätte, sich auch an anderen Polizeidienststellen im Bundesgebiet mit Ausnahme des Austragungsorts des Auswärtsspiels zu melden. Den beiden anderen Klägern seien von anderen Polizeibehörden als der Stadt Freiburg ebenfalls Meldeauflagen erteilt worden; darüber hatte der VGH allerdings nicht zu entscheiden, da sie nicht Gegenstand der Berufungsverfahren waren.

VGH Mannheim, Urt. v. 18.5.2017 – 1 S 1193/16, 1 S 1194/16, 1 S 160/17


Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 6.6.2017


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