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VGH Mannheim: Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unrichtig

Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 25.4.2017
Die Rechtsbehelfsbelehrung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnenden Asylbescheiden regelmäßig beifügt, ist "unrichtig" i. S. der VwGO.

Der 9. Senat des VGH Mannheim hat im Ergebnis die Berufung gegen das Urteil des VG Stuttgart zurückgewiesen, so dass die Klage in der Sache keinen Erfolg hatte. Die Klage sei jedoch entgegen der Auffassung des VG zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der nach dem Asylgesetz maßgeblichen Frist von einer Woche erhoben worden sei. Denn diese Frist werde nur im Fall einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzt. Da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung jedoch unrichtig erteilt worden sei, sei die Klageerhebung gemäß § 58 II 1 Hs. 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig gewesen. Diese Frist habe der Kläger eingehalten.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei auch dann unrichtig i. S. des § 58 II VwGO, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Die dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weise eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heiße es u. a., dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse. Mit dieser Formulierung sei die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden müsse und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies stehe aber in Widerspruch zu § 81 I 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Mit der Regelung solle dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorziehe. Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwere dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.

In der Sache habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Der VGH habe nicht feststellen können, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots habe.

VGH Mannheim, Urt. v. 18.4.2017 - A 9 S 333/17

Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 25.4.2017

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