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BVerwG: Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen Bund Ausbildungskosten erstatten

BVerwG, Urt. v. 12.4.2017 – 2 C 16.16, 2 C 5.16, 2 C 8.16, 2 C 14.16, 2 C 15.16, 2 C 4.16, 2 C 23.16, 2 C 24.16, 2 C 29.16, 2 C 47.16, 2 C 48.16, 2 C 3.17, 2 C 1.17, 2 C 2.17, 2 C 9.17
Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten.
Zu den Sachverhalten

Bei den Klägern handelt es sich um ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben, in der großen Mehrheit der Fälle Humanmedizin. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese für einen Zeitraum von rd. zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst leisten müssen. Die Kläger haben jedoch bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund hat daraufhin von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1.800 Euro sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind. Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen hat der Bund im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von vier Prozent festgesetzt.

Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren sind in ganz überwiegendem Umfang ohne Erfolg geblieben. Einige Verwaltungsgerichte haben mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase den Zinssatz abgesenkt.

Entscheidungen des BVerwG

Die teilweise umfänglich und teilweise nur wegen der Festsetzung von Zinsen zugelassenen Revisionen hatten zum Teil vor dem BVerwG Erfolg. Nach Auffassung des BVerwG hat der Bund grundsätzlich zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletze nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stelle einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen werde. Der Rückzahlungsverpflichtung komme auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie solle Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden. Insoweit hat das BVerwG seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

In zwei Punkten sei jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen. So sei es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führten (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhielten. Maßgeblich sei allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllten. Zudem sei die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaube, könne nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.

BVerwG, Urt. v. 12.4.2017 – 2 C 16.16, 2 C 5.16, 2 C 8.16, 2 C 14.16, 2 C 15.16, 2 C 4.16, 2 C 23.16, 2 C 24.16, 2 C 29.16, 2 C 47.16, 2 C 48.16, 2 C 3.17, 2 C 1.17, 2 C 2.17, 2 C 9.17


Pressemitteilung des BVerwG Nr. 26 v. 12.4.2017

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