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OLG Hamm: Keine Bewährung bei Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen

OLG Hamm, Beschl. v. 23.3.2017 – 4 RVs 33/17
Ein nicht vorbestrafter Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der bei einem vorsätzlich verkehrswidrigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Verkehrsteilnehmer tödlich und drei weitere z. T. schwer verletzt werden, kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu bestrafen sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen ist.
Zum Sachverhalt

Der zur Tatzeit 37 Jahre alte Angeklagte fuhr im Juni 2015 mit einem Lieferwagen IVEO Daily Pakete aus. Nach einem verkehrswidrigen Überholvorgang, bei dem der Angeklagte eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfuhr, näherte er sich dem rechtseitigen Einmündungsbereich einer Landstraße. Aus der Einmündung bog ein Pkw nach rechts auf die Straße ab. Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Dies wollte er vermeiden, setzte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr hierbei eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur. Diese befuhr ein dem Angeklagten entgegenkommender, mit zwei Insassen besetzter Pkw Skoda, um nach links abzubiegen. Dem Skoda folgte ein ebenfalls mit zwei Insassen besetzter Pkw Dacia, der weiter geradeaus fahren wollte. Der Angeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit von noch ca. 75 bis 90 km/h nicht und fuhr frontal auf den Skoda zu, dessen Fahrerin den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden konnte. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit dem Dacia. Dessen Fahrer erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen, die weiteren Insassen des Dacia und des Skoda erlitten zum Teil schwere Verletzungen, unter anderem eine Augenverletzung, schwere Prellungen und Schnittwunden.

Wegen dieser Tat verurteilte das AG Ahaus den zwar verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlich, aber nicht strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem verlor der Angeklagte seine Fahrerlaubnis. Im Berufungsverfahren bestätigte das LG Münster die Verurteilung und setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf die gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren fest.

Im Rahmen der Strafzumessung wies das LG zur Begründung der versagten Strafaussetzung zur Bewährung darauf hin, dass dem nicht vorbestraften Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Tatfolgen ergebe, rechtfertigten die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise neben den durch ihn verursachten schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf und sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme. Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.

Entscheidung des OLG

Der 4. Strafsenat des OLG Hamm hat die gegen das Berufungsurteil vom Angeklagten eingelegte Revision als unbegründet verworfen. Nach Auffassung des OLG ergab die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten.

OLG Hamm, Beschl. v. 23.3.2017 – 4 RVs 33/17


Pressemitteilung des OLG Hamm v. 6.4.2017

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