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OLG Schleswig: Weitreichende Haftung des Werbenden als „Störer“ bei Google-Adword-Kampagne

OLG Schleswig, Urt. v. 22.3.2017 – 6 U 29/15
Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste.
Zum Sachverhalt

Der Kläger nutzt die geschäftliche Bezeichnung „W ...C ...T ...“. Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs „W ...C ...T ...“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben.

Entscheidung des OLG

Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des OLG Schleswig bestätigt. Nach Auffassung des OLG steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 II, 15 IV, II MarkenG zu. Die Beklagten hätten die geschäftliche Bezeichnung des Klägers „W ...C ...T ...“unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen könne: Bei der Eingabe des Suchbegriffs „W ...C ...T ...“im Suchfeld der Suchmaschine Google erscheine nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten „Anzeige zu w ...c ...t ...“ überschrieben war. Nach dem Erscheinungsbild hätten die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer sei nicht erkennbar, ob eine – tatsächlich nicht bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger bestehe. Vielmehr erwecke die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers sei.

Im Ergebnis unerheblich sei, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich seien. Die Beklagten hätten die geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „W ...C ...T ...“ ihre Anzeige erscheine, nicht eingeschritten seien. Ihre Verantwortlichkeit entfalle auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 II MarkenG beruhe maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

OLG Schleswig, Urt. v. 22.3.2017 – 6 U 29/15


Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 31.3.2017

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