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OLG Hamm: E-Scooter in Bussen

OLG Hamm, Urt. v. 3.3.2017 - 12 U 104/16
Dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. fehlt die Befugnis, von der BOGESTRA AG die Unterlassung zu verlangen, Fahrgästen mit E-Scootern in ihren Fahrzeugen die Beförderung zu verweigern.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderung und befugt, nach dem Unterlassungsklagengesetz zu klagen. Die Beklagte ist Verkehrsdienstleister für den öffentlichen Nahverkehr in Bochum und Gelsenkirchen und betreibt in diesen Städten die Straßenbahn- und Buslinien. Im Dezember 2014 gab die Beklagte in einer Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Gutachten des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. bekannt, aus Sicherheitsgründen ab sofort in ihren Fahrzeugen keine E-Scooter mehr zu befördern. Nach dem Gutachten besteht bei der Mitnahme von derartigen Elektromobilen in Bussen eine erhöhte Rutsch- und Kippgefahr. Der Kläger widerspricht dem Gutachten und hält die Mitteilung der Beklagten für rechtswidrig. Er verlangt von ihr, es zu unterlassen, in ihren Fahrzeugen Fahrgästen mit E-Scootern die Beförderung zu verweigern.

Entscheidung des OLG

Der 12. Zivilsenat des OLG Hamm Unterlassungsklage abgewiesen damit das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund bestätigt. Nach Auffassung des OLG kann der Kläger mit der erhobenen Klage die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche nicht erfolgreich geltend machen.

Nach dem Unterlassungsklagengesetz könne der Kläger zwar Ansprüche aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung verfolgen. Allerdings verstoße der Beförderungsausschluss von E-Scootern durch die Beklagte nicht gegen die Regelungen dieser Verordnung. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung sei nicht betroffen, weil die Vorschrift nur die Beförderung von Personen, nicht aber mitgeführter Sachen regle. Indes weigere sich die Beklagte nicht, Personen zu befördern. Ihre Weigerung beziehe sich lediglich auf die mitgeführten E-Scooter.

Im Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Unterlassungsansprüche fehlt es an einer Klagebefugnis des Klägers. Das in § 19 AGG geregelte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot vermittle dem Kläger keinen Unterlassungsanspruch. Das AGG sei kein Verbraucherschutzgesetz i. S. des Unterlassungsklagengesetzes. Die Regelung schütze alle natürlichen Personen und nicht speziell Verbraucher.

Die Weigerung der Beklagten, Personen mit E-Scootern zu befördern, sei auch keine allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhaltskontrolle der Kläger mit dem Unterlassungsklagengesetz erreichen könne. Die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten in der Pressemitteilung vom Dezember 2014 lasse auf keine Allgemeine Geschäftsbedingung schließen, die die Beklagte künftigen Beförderungsverträgen zugrunde legen wolle. In der Pressemitteilung habe die Beklagte vielmehr eine Anweisung an ihr Betriebspersonal bekannt gegeben und mitgeteilt, wie diese ihre bestehenden Beförderungsbedingungen anzuwenden hätten. Dafür, dass die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen nicht habe ändern wollen, spreche auch, dass sie das für eine Änderung notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren nicht betrieben habe.

Hinweis des OLG

Das Urteil des OLG betrifft das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander und nicht das Rechtsverhältnis der Beklagten zu ihren Fahrgästen. Nach der Entscheidung des OLG regelt die Bus-Fahrgastrechte-Verordnung die Streitfrage nicht. Im Übrigen fehlt dem Kläger die Klagebefugnis. Als klagender Verband kann er daher nicht gerichtlich klären lassen, ob die Beklagte Fahrgästen mit E-Scootern zu Recht die Beförderung verweigert.

OLG Hamm, Urt. v. 3.3.2017 - 12 U 104/16

Pressemiteilung des OLG Hamm v. 24.3.2017


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