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VG Karlsruhe: Besuch einer staatlich nicht anerkannten privaten Grundschule erfüllt Schulpflicht in der Regel nicht

Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch einer privaten Ersatzschule nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nur dann erfüllt werden, wenn diese staatlich anerkannt ist. Zwar lasse das baden-württembergische Schulgesetz den Unterricht außerhalb der staatlichen Grundschulen in zwingenden Ausnahmefällen zu. Eine solche Ausnahme bestehe jedoch nicht, wenn die öffentlichen Schulen lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Lernziele abgelehnt würden (Urteil vom 15.07.2008, Az.: 11 K 922/08, rechtskräftig, BeckRS 2008, 39196).

Sachverhalt

Die Mutter des Klägers hatte das VG Karlsruhe angerufen, weil ihr Sohn eine von ihr ausgesuchte private Schule besuchen sollte. Sie hatte geltend gemacht, die an dieser Schule praktizierten Lernmethoden und -ziele seien aufgrund ihrer ganzheitlichen Ausrichtung besser für ihren Sohn geeignet als die pädagogischen Konzepte, die an staatlichen Schulen vorherrschten.

Keine Gründe für Befreiung von der Grundschulpflicht

Die Elfte Kammer des VG hat die Klage abgewiesen. Das Kind könne durch den Besuch der privaten Grundschule seine Grundschulpflicht nicht erfüllen, heißt es in den Gründen. Denn die Schule sei durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde nicht als Ersatzschule genehmigt. Auch eine Befreiung von der Grundschulpflicht an öffentlichen Schulen kam laut Gericht nicht in Betracht, weil hier kein zwingender Ausnahmefall vorgelegen habe.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 24. September 2008.


Weiterführende Links:

Aus der Datenbank beck-online

VG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2008, BeckRS 2008, 39196 (ausführliche Gründe)

Hebeler/Schmidt, Schulpflicht und elterliches Erziehungsrecht - Neue Aspekte eines alten Themas?, NVwZ 2005, 1368


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