VG Frankfurt a. M.Weiterhin Flüchtlingsschutz für iranische Bauchtänzerin
Eine Lösung der Bindung an den durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten Flüchtlingsschutz kann nur eintreten, wenn es neue Tatsachen gibt, die für die Streitentscheidung erheblich sind und die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur eine andere Bewertung der Sachlage nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils vorgenommen und darauf den Widerruf der Anerkennung der Klägerin gestützt hatte, war deren Klage vor dem VG Frankfurt a. M. erfolgreich.
Die im Jahre 1971 geborene iranische Klägerin erhielt auf Grund eines gerichtlichen Verpflichtungsurteils mit Bescheid vom 11. 10. 1996 Flüchtlingsschutz zuerkannt. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland mehrmals öffentlich als Bauchtänzerin aufgetreten war, wobei sie nicht nur die Bekleidungsvorschriften des iranischen Mullah-Regimes krass verletzte, sondern auch zusammen mit Künstlern auftrat, die aus der Schah-Zeit bekannt waren und im Iran als westlich dekadent angesehen wurden. Die Beklagte, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, widerrief mit Bescheid v. 19. 2. 2008 die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin und berief sich zur Begründung auf eine wesentliche Sachlagenänderung. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und vorgebracht, eine Änderung der Sachlage, die den Wegfall der Verfolgungsgefahr für sie begründe, liege nicht vor. Infolge ihrer großen Bekanntheit innerhalb der Exilszene seien sie und ihre Familie bereits massiv anonym bedroht worden. Sie sei auch bis in die jüngste Vergangenheit, z. B. in der Offenbacher Stadthalle beim iranischen „Mega Nowruz Konzert“ zum persischen Neujahrsfest als Bauchtanzkünstlerin aufgetreten. Es handele sich um Soloauftritte, die im Rahmen von Konzerten der international berühmtesten iranischen Exilkünstler dargeboten würden. Videomitschnitte der Konzerte, einschließlich der Auftritte der Klägerin seien im Iran illegal in Umlauf gebracht worden.
Das
VG Frankfurt a. M. hat der Klage stattgegeben und den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt im Falle eines gerichtlichen Urteils hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie vorliegend, sei zu beachten, dass die Rechtskraftwirkung des Urteils nur dann ende, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert habe. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil könne nur eintreten, wenn neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten seien, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterschieden, dass eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt sei. Vorliegend beziehe sich die Beklagte auf eine Auskunftslage, die zum Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin bereits vorgelegen habe. Die Beklagte habe lediglich eine andere Bewertung der Sachlage vorgenommen und es liege kein in wesentlichen Punkten neuer Sachverhalt vor. Eine lediglich andere Bewertung der Sachlage nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils stelle aber keinen Widerrufsgrund dar. Die von der Beklagten angegebenen Quellen bezögen sich auch auf politische Aktivitäten für die monarchistische Opposition. Hierauf sei aber im Rahmen des früheren Verpflichtungsurteils nicht abgestellt worden, sondern auf die künstlerischen und kulturellen Aktivitäten der Klägerin als Solo-Bauchtänzerin in gemeinsamen Auftritten mit bekannten Künstlern im Exil. Gerade zu diesem maßgeblichen Punkt der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin führe die Beklagte keinen neuen Sachverhalt für eine nennenswerte Änderung der Gefahrenlage für die Klägerin bei Rückkehr in den Iran an. Im Übrigen sei die Klägerin bis in die jüngste Zeit hinein, mehrmals im Jahre 2008 als Tänzerin gemeinsam mit anderen bekannten Künstlern im Exil bei Veranstaltungen öffentlich in Erscheinung getreten. (
VG Frankfurt a. M., Urt. v. 21. 1. 2009 – 7 K 649/08)
Pressemitteilung des VG Frankfurt a. M. Nr. 4 v. 17. 2. 2009
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