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 OLG Celle: Strafgefangenenpost in «Sütterlinschrift» darf nicht gestoppt werden


zu OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2009 - 1 Ws 248/09 (StrVollz)
Die Justizvollzugsanstalt Celle darf Briefe eines Gefangenen nicht anhalten, nur weil diese in Sütterlinschrift – auch Deutsche Schreibschrift genannt - geschrieben sind. Dies hat der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden. Zwar dürften Schreiben von Gefangenen oder an diese nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz zum einen angehalten werden, wenn ihr Inhalt gefährlich ist, der Schriftverkehr wegen des großen Umfangs eine Begrenzung rechtfertigt oder die Post in einer Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst ist. Durch das Verwenden von Sütterlinschrift sei aber keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so das OLG (Beschluss vom 19.05.2009, Az.: 1 Ws 248/09 (StrVollz)).

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