Das öffentliche Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes, also der Darstellung eines gleichschenkligen Balkenkreuzes, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist, erfüllt auch dann grundsätzlich den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß
§ 86a StGB, wenn das Symbol isoliert, also ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird. Dies hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige Dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Vorlageverfahrens mit Beschluss vom 01.10.2008 entschieden (Az.: 3 StR 164/08). Das stilisierte Keltenkreuz wurde von der verbotenen verfassungsfeindlichen «Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit» (VSBD/PdA) als Emblem benutzt.