EuGH: Keine Kündigung wegen In-vitro-Fertilisationzu EuGH, Urteil vom 26.02.2008 - C-506/06
Eine Kündigung, die hauptsächlich aus dem Grund erfolgt, dass sich eine Arbeitnehmerin in einem vorgerückten Stadium einer In-vitro-Fertilisation befindet, verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.02.2008 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Az.: C-506/06). Das vorlegende Gericht müsse nun prüfen, ob die Tatsache, dass sich die Arbeitnehmerin einer solchen Behandlung unterziehe, der hauptsächliche Grund für die Kündigung gewesen sei. Zudem bestimmte der EuGH auf Frage des vorlegenden Gerichts, dass eine Schwangerschaft im Sinn der Richtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen erst nach Einpflanzung befruchteter Eizellen vorliegen kann und erst dann Kündigungsschutz gewährt werden kann (Mayr gegen Gerhard Flöckner oHG).
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