Dr. Marc LieschingHinreichender Jugendschutz durch bloße Personalausweisnummer-Kontrolle?
Der von Berger in seinem, aus einem Auftragsgutachten für den "Interessen-Verband Neue Medien" heraus entstandenen Beitrag in MMR 2003, 773 ff. vertretenen Auffassung, dass personalausweisziffergestützte Altersverifikationssysteme den Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügen, ist entschieden entgegenzutreten.
(Eine notwendige Replik zu Berger, MMR 2003, 773 ff.)
Ungeachtet des Umstands, dass Rspr., Ermittlungsbehörden, zuständige Aufsichtsbehörden und das Schrifttum nahezu einhellig wesentlich strengere Anforderungen an technische Alterskontrollsysteme im Hinblick auf das Zugänglichmachen von pornografischen Inhalten fordern und die bloße Kontrolle der Personalausweisziffer als hinreichende Schutzbarriere bei Internetangeboten ausdrücklich ablehnen (vgl. die Nw. bei Scholz/Liesching, Jugendschutz - Komm., 4. Aufl. 2004, § 4 JMStV Rdnr. 36 ff.), überzeugt auch die nunmehr von Berger vorgebrachte Argumentation nicht. Wegen des begrenzten vorgegebenen Rahmens kann indes nur auf einige in besonderem Maße replikwürdige Aspekte eingegangen werden.
Insb. lässt sich eine vermeintlich verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV zunächst nicht daraus ableiten, dass im Internet zahlreiche ausländische Porno-Angebote ohne weiteres oder durch einfache Umgehungsmaßnahmen abrufbar sind (so Berger, a.a.O., S. 775). Gesetzgeberische Entscheidungen im Jugendschutzstrafrecht können nämlich ausschließlich auf der Grundlage der Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Gesetze getroffen werden. Entscheidend sind insoweit für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV die Normadressaten der Regelungen der §§ 4 JMStV, 184 StGB, namentlich die deutschen Anbieter pornografischer Telemedien. Insoweit kann aber entgegen der Ansicht Bergers nicht zweifelhaft sein, dass die gesetzliche Beschränkung der Verbreitung von pornografischen Telemedien durch einen deutschen Anbieter in geschlossenen Benutzergruppen geeignet ist, Kinder und Jugendliche vom Zugang zu gerade diesen pornografischen Telemedien des Anbieters auszuschließen.
Weiterhin geht Berger offenbar davon aus, dass die dem Gesetzgeber zustehende "Einschätzungsprärogative" hinsichtlich der von Pornografie ausgehenden Gefahren für Minderjährige durch Zeitablauf erloschen sei, da er "zwischenzeitlich keine ernsthaften Anstrengungen unternommen" habe, "die Frage der Auswirkungen von Pornografie auf die Entwicklung Jugendlicher zu klären" (Berger, a.a.O., S. 775). Da der Gesetzgeber der ihm insoweit auferlegten "Darlegungslast" nicht nachgekommen sei, gebühre der aus Art. 6 Abs. 2 GG herzuleitenden elterlichen Bewertung und Abwägung der Vorrang. Es seien daher "immer zuerst die Eltern und nicht der Staat, die über Zugang und Nutzung pornografischer Angebote zu entscheiden haben" (Berger, a.a.O., S. 776).
Was diese - im Hinblick auf das in § 184 Abs. 6 Satz 1 StGB ausdrücklich geregelte Elternprivileg - nahezu banal erscheinende Feststellung freilich mit der Frage zu tun haben soll, ob auch Pornoanbieter durch ein niedriges technisches Schutzniveau Kindern und Jugendlichen letztlich selbst eine derartige Entscheidungsbefugnis über Zugang und Nutzung pornografischer Angebote einräumen dürfen, bleibt schleierhaft.
Gerade nur restriktive Altersverifikationssysteme, welche Umgehungsmöglichkeiten - anders als die Personalausweiszifferkontrolle - weitgehend ausschließen, können gewährleisten, dass die (erwachsenen) Eltern selbst die Entscheidungsmöglichkeit über die Nutzung von pornografischen Angeboten durch ihre Kinder behalten, ohne befürchten zu müssen, dass diese sich nicht selbständig durch über Suchmaschinen gefundene oder eigens generierte Personalausweisnummern Zugang zu Pornografie verschaffen (vgl. auch BVerfG NJW 1991, 1471, 1472). I.Ü. geht es entgegen der Ansicht des Zivilrechtlers Berger hinsichtlich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vorliegend nicht um die Verteilung von "Beweislasten", sondern darum, i.R.e. umfassenden Abwägung unterschiedliche verfassungsrechtliche Interessen in Ausgleich zu bringen. Das BVerfG nimmt insoweit in st. Rspr. an, dass der Schutz der Jugend nach einer vom GG selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen ist (vgl. BVerfG NJW 1971, 1555; NJW 1988, 1833; NJW 1991, 1471, 1472). Weiterhin stellte das BVerfG unmissverständlich fest, dass in einer "wissenschaftlich ungeklärten Situation der Gesetzgeber befugt ist, die Gefahrenlagen und Risiken abzuschätzen und zu entscheiden, ob er Maßnahmen ergreifen will oder nicht" (vgl. BVerfGE 49, 89, 131 f. = NJW 1979, 359).
Die auf dieser Grundlage getroffenen gesetzlichen Wertungen können entgegen Berger auch nicht durch bloßen "Zeitablauf" oder etwa eine "Umkehr der Beweislast" obsolet werden, sondern - wie das BVerwG erst vor kurzem erneut bestätigte - nur dadurch, dass die vom Gesetzgeber getroffene Wertung widerlegt wäre (BVerwG NJW 2002, 2966, 2971). Dies ist aber - wie Berger selbst einräumt - mangels neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gerade nicht der Fall (so auch BVerwG NJW 2002, 2966, 2971).
Schließlich geht Berger offenbar davon aus, dass personalausweisziffergestützte Altersverifikationssysteme schon deshalb den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügen, weil sämtliche Umgehungen durch minderjährige Personen - etwa die Eingabe einer selbst generierten, syntaktisch korrekten Personalausweisnummer - in strafbare Handlungen münden würden (Berger, a.a.O., S. 777). Namentlich stelle die Verwendung ihm nicht zugeordneter Zugangsdaten einen Betrug nach § 263 StGB bzw. einen Computerbetrug nach § 263a StGB dar.
Ungeachtet der angebrachten erheblichen Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in derartigen Fällen (insb. Vermögensschaden des Anbieters und Bereicherungsabsicht des Täters erscheinen fraglich) würde nach Ansicht Bergers damit auch die bloße auf der Eingangsseite per Mausklick zu beantwortende Altersabfrage ein hinreichendes System nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV darstellen, da insoweit der Minderjährige durch Anklicken des "Ich bin über 18"-Felds ebenfalls eine in gleicher Weise tatbestandsrelevante Täuschungshandlung ggü. dem Anbieter begangen hätte.
Kaum nachvollziehbar erscheint i.Ü., wie die Nichtberücksichtigung auch noch so einfacher Umgehungsmöglichkeiten durch Minderjährige mit dem Hinweis auf etwaige Rechtsbrüche durch (i.Ü. strafunmündige) Kinder und Jugendliche zu vereinbaren ist mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV, welcher nachdrücklich eine "Sicherstellung" des Anbieters fordert, dass pornografische Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Eine Einschränkung, dass dies nur unter der Prämisse ausschließlich rechtskonformer Zugangsversuche Minderjähriger gelte, hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgenommen. Eine solche würde ferner dem Normzweck des Jugendschutzes nicht annähernd Rechnung tragen.
RA Dr. Marc Liesching, München.
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