GmbH-Reform (Regierungsentwurf)
BMJ-Pressemitteilungvom 23.5.2007
Das Bundeskabinett hat am 23.5.2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das MoMiG soll in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Der beschlossene Entwurf enthält noch weitergehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr:
Im Einzelnen:
Beschleunigung von Unternehmensgründungen a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags
Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens 3 Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Allein die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag müssen zur Identifikation der Gesellschafter beglaubigt werden. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert (sog. „Gründungs-Set“).
c) Beschleunigung der Registereintragung Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt (elektronische Einreichung der erforderlichen Gründungsunterlagen, unverzügliche Entscheidung über die Anmeldung und Übermittlung der Daten in das elektronisch geführte Register). Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden.
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens 3 Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als 3 Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.
d) Sicherung des Cash-Pooling Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Aufgrund der in der Praxis bestehenden Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit soll künftig geregelt werden: Eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter kann dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung gelten.
e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Damit Organe und Gesellschafter einer gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden, soll es u.a. eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen nicht mehr geben.
Bekämpfung von Missbräuchen
Praxis-Info! Die zunehmende Zahl von Neu-Gründungen der angelsächsischen Limited in Deutschland – mit einigen bilanziellen, steuer- und gesellschaftsrechtlichen sowie organisatorischen Hürden (vgl. ausführlich BC 2/2006) hat u.a. dazu geführt, die deutsche GmbH international „wettbewerbsfähig“ machen zu wollen. Aus diesem Grund soll sich künftig eine GmbH ohne Mindestkapital (sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) gründen lassen. Wegen des Gläubigerschutzes werden allerdings die neuen Offenlegungspflichten für die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ an die englischen Regelungen bei Limiteds angenähert (z.B. Veröffentlichung der aktuellen Gesellschafterliste im Handelsregister sowie Eintragung einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift). Darüber hinaus werden sie verpflichtet, 25% ihres Gewinns in eine Rücklage einzustellen, um dadurch nach und nach haftendes Eigenkapital zu bilden. Sobald die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ dann das neue Mindeststammkapital in Höhe von 10.000 € erreicht hat, kann sie sich in eine „richtige“ GmbH umwandeln. [Anm. d. Red.]
BC 6/2007 |