WM-Affäre: OLG Frankfurt am Main verneint Schmerzensgeldanspruch für Ex-DFB-Präsident Zwanziger

Der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger kann wegen des Ermittlungsverfahrens, das gegen ihn im Zusammenhang mit der WM-Affäre wegen des Verdachts der schweren Steuerhinterziehung geführt wird, kein Schmerzensgeld verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.02.2018 entschieden und die Vorinstanz bestätigt. Die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens stelle keine Amtspflichtverletzung dar (Az.: 1 U 112/17).

Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der schweren Steuerhinterziehung

Der Kläger war von 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeisterschafs-Organisationskomitees (WM-OK). Seit Ende 2015 ermittelt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Zusammenhang mit der Affäre um die Vergabe der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. Im Zuge des Verfahrens wurde auch die Wohnung des Klägers durchsucht. Zudem gelangten Informationen aus der Ermittlungsakte an die Presse.

Millionenhohe Zahlung als steuermindernde Betriebsausgabe für "FIFA-Gala" geltend gemacht

Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist eine Überweisung in Höhe 6,7 Millionen Euro an die FIFA, die der Kläger für das WM-OK 2005 freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine "FIFA-Gala". Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückzahlung eines Darlehens an den früheren Adidas-Chef Robert Louis-Dreyfus dienen sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Betrag wurde 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilanzaufstellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet. Der Kläger begehrte wegen des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens 25.000 Euro Schmerzensgeld vom Land Hessen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Dagegen hatte der Kläger Berufung eingelegt.

OLG: Keine Amtspflichtverletzung gegeben

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG hat das LG-Urteil bestätigt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens stelle keine Amtspflichtverletzung dar. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen seien im Amtshaftungsprozess nur darauf überprüfbar, ob sie vertretbar erschienen. Unvertretbar seien sie nur, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheint.

Annahme eines Anfangsverdachts vertretbar

Laut OLG konnte dies hier nicht festgestellt werden. Vielmehr sei es nach kriminalistischer Erfahrung nicht unvertretbar, aus der vom Kläger freigegebenen und steuermindernd berücksichtigten Betriebsausgabe "FIFA-Gala" einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall abzuleiten. Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflichtverletzung hergeleitet werden. Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stünde im Hinblick auf den Vorwurf der schweren Steuerhinterziehung nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf.

An Presse gelangte Informationen waren bereits bekannt

Schließlich könne der Kläger auch keinen Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die Presse gelangt seien, so das OLG weiter. Es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Der hier maßgebliche Bericht in einem bundesweiten Boulevardblatt habe sich nur am Rande mit dem Kläger befasst. Es sei allein mitgeteilt worden, dass gegen den Kläger ermittelt werde. Dies sei der Öffentlichkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.02.2018 - 1 U 112/17

Redaktion beck-aktuell, 12. März 2018.