Ethikkommission muss PID nur bei "schwerwiegender" Erbkrankheit zustimmen
Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Muskeldystrophie Duchenne in dem Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) als schwerwiegende Erbkrankheit eingestuft habe. Die Krankheit verlaufe progredient und führe zu einem Muskelverfall, der in den meisten Fällen im jungen Erwachsenenalter zum Tod führe. Nur in derartigen Fällen bestehe ein Anspruch gegenüber der Bayerischen Ethikkommission auf Zustimmung zur Durchführung einer PID. Die Zustimmung sei erforderlich, da die Durchführung einer PID grundsätzlich verboten und strafbar ist und nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden kann. Einen Beurteilungsspielraum der Ethik-Kommission, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei, bestehe hier nicht.
Hier kein hohes Risiko für schwerwiegende Krankheitsausprägung
Der VGH hat die Entscheidung nach voller gerichtlicher Prüfung im Ergebnis bestätigt. Abzustellen sei für die Einstufung als "schwerwiegend" immer auf den konkret zu erwartenden Ausprägungsgrad der Erbkrankheit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Eltern. Hier sei es um die Myotone Dystrophie gegangen, eine Multi-System-Erkrankung, die in verschiedenen Schweregraden auftreten könne. Als schwerwiegend im Sinne des ESchG sei nur die Form anzuerkennen, bei der bereits ab Geburt in der Regel schwerste Beeinträchtigungen aufträten (kongenitale Myotone Dystrophie). Für diesen Ausprägungsgrad der Erkrankung bestehe vorliegend aber kein hohes Risiko, da dieser fast ausschließlich über die Mutter vererbt wird, während im zu entscheidenden Fall der Vater vorerkrankt ist.