VGH München: Kein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Cannabis-Fahrt

Eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss rechtfertigt nicht ohne weitere Feststellungen den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Vielmehr hätte das zuständige Landratsamt zunächst entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angebracht sei, entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom November 2016. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 25.04.2017, Az.: 11 BV 17.33).

Landratsamt hält Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet

Dem Führerscheinentzug war eine einmalige Autofahrt des 1994 geborenen Klägers unter Cannabiseinfluss vorausgegangen, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hatte das Landratsamt Starnberg damit begründet, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumiert hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht habe trennen können. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.

VGH: Medizinisch-psychologisches Gutachten vor Entzug notwendig

Nach Auffassung des VGH München ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht werde trennen können. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen, so der VGH.

VGH München, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2017.