VGH Mannheim bestätigt uneingeschränkten Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen eines Zementwerks

Die Klage eines Unternehmens der Zementindustrie gegen die Gewährung uneingeschränkten Zugangs zu Umweltinformationen über Emissionen des Werkes bleibt erfolglos. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat mit Urteil vom 21.03.2017 das Recht auf Zugang bei der informationspflichtigen Behörde bekräftigt. Das Gericht verwies in seiner Begründung auf europarechtliche Vorgaben, wonach ein hohes Maß an Transparenz erforderlich sei. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne dem Recht nicht wirksam entgegengehalten werden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen (Az.: 10 S 413/15).

Unternehmen wollte Informationszugang verhindern

In dem entschiedenen Fall hatte eine Bürgerin beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt, ihr die beim Betrieb eines Zementwerks gemessenen Werte zum Abgasvolumen, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte zugänglich zu machen. Gegen den Bescheid, mit dem das Regierungspräsidium dem Antrag auf Informationszugang stattgab, klagte das betroffene Unternehmen und berief sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Europarecht schreibt hohes Maß an Transparenz vor

Wie der VGH mitteilte, konnte er die Frage, ob durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, offenlassen. Zu den einer Behörde vorliegenden "Umweltinformationen über Emissionen" müsse auf Antrag stets Zugang gewährt werden. Entscheidend für das hohe Maß an Transparenz bei amtlichen Informationen im Umweltbereich sei das Europarecht. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge zugänglich sein müssen, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren. Es gelte das Prinzip: Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, solle in keinem Fall vertraulich behandelt werden können.

VGH Mannheim, Urteil vom 21.03.2017 - 10 S 413/15

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2017.