Unternehmen wollte Informationszugang verhindern
In dem entschiedenen Fall hatte eine Bürgerin beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt, ihr die beim Betrieb eines Zementwerks gemessenen Werte zum Abgasvolumen, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte zugänglich zu machen. Gegen den Bescheid, mit dem das Regierungspräsidium dem Antrag auf Informationszugang stattgab, klagte das betroffene Unternehmen und berief sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Europarecht schreibt hohes Maß an Transparenz vor
Wie der VGH mitteilte, konnte er die Frage, ob durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, offenlassen. Zu den einer Behörde vorliegenden "Umweltinformationen über Emissionen" müsse auf Antrag stets Zugang gewährt werden. Entscheidend für das hohe Maß an Transparenz bei amtlichen Informationen im Umweltbereich sei das Europarecht. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge zugänglich sein müssen, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren. Es gelte das Prinzip: Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, solle in keinem Fall vertraulich behandelt werden können.