VG Trier: Keine Verlängerung der Dublin-III-Überstellungsfrist bei bekanntem Aufenthalt im Kirchenasyl

Befinden sich Asylbegehrende mit Wissen der Behörden im Kirchenasyl, gelten sie nicht als "flüchtig" im Sinne der Dublin-III-Verordnung, sodass die Überstellungsfrist nicht wegen des Kirchenasyls verlängert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Eilbeschlüssen vom 16.10.2018 entschieden und eine Abschiebung der Antragsteller vorerst untersagt (Az.: unter anderem 7 L 5184 /18.TR).

Dublin-III-Überstellungsfrist wegen Kirchenasyls verlängert

Sämtliche Antragsteller befinden sich seit geraumer Zeit im Kirchenasyl, wovon sowohl die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises als auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Kenntnis hatten. Nachdem die Antragsteller sich auf Aufforderung der Kreisverwaltung hin nicht selbst zur Überstellung nach Italien gestellt hatten, verlängerte das BAMF die grundsätzlich zur Überstellung vorgesehene Frist jeweils von sechs auf 18 Monate, da die Antragsteller "flüchtig" im Sinne der maßgeblichen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung seien. Dem traten die Antragsteller entgegen und begehrten gerichtlichen Eilrechtsschutz, um ihre drohende Abschiebung nach Italien zu verhindern.

VG: Überstellungsfrist konnte mangels "Flüchtigkeit" nicht verlängert werden

Das VG hat den Eilanträgen stattgegeben. Die Abschiebung der Antragsteller nach Italien sei nicht mehr zulässig. Vielmehr sei die Zuständigkeit zur Prüfung ihrer Asylanträge auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da es dieser nicht gelungen sei, die Antragsteller innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Italien zu überstellen. Die Überstellungsfrist habe in den vorliegenden Fällen nicht wegen "Flüchtigkeit" der Antragsteller verlängert werden können, da dem BAMF und der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort im Kirchenasyl bekannt gewesen sei. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller sich nicht selbst zur Überstellung gestellt haben.

Abschiebung vorerst untersagt

Das VG hat daher gegenüber dem BAMF angeordnet, dass eine Abschiebung der Antragsteller vor rechtskräftigem Abschluss ihrer – ebenfalls beim VG anhängigen – Klageverfahren nicht erfolgen dürfe. Eine zusätzliche gerichtliche Anordnung gegenüber dem Rhein-Hunsrück-Kreis sei nicht erforderlich, da die drohende Abschiebung hierdurch bereits verhindert wird. 

VG Trier, Beschluss vom 16.10.2018 - .10.2018 7 L

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2018.