VG Schleswig: BUND scheitert mit Eilantrag auf Verkaufsstopp für Diesel-Neufahrzeuge

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) kann vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) nicht verlangen, dass der Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor untersagt wird. Die nach altem Prüfverfahren ohne Berücksichtigung des Fahrbetriebs erteilten EG-Typengenehmigungen bleiben als Nachweis für die Einhaltung der NOx-Grenzwerte gültig. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 27.03.2017 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 127/1 E–192).

BUND will Überschreitungen des NOx-Emissionsgrenzwerts entgegenwirken

Der BUND hatte vom KBA verlangt, den Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor zu untersagen, sofern bei diesen Fahrzeugen im realen Fahrbetrieb der Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschritten wird. Dies lehnte das KBA ab. Der BUND beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begründete den Antrag damit, dass bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert der EU-Verordnung dauerhaft und teils massiv überschritten werde.

VG: Zwingendes EU-Recht steht Verkaufsverbot entgegen

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die EG-Verordnung, auf die sich der BUND stützt, lasse ein derartiges Verkaufsverbot nicht zu, sodass kein Anordnungsgrund bestehe. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen sei noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden. Für die Zukunft sei zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betreffe jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht könne nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.

VG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2017 - 3 B 41/17

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2017.