VG Mainz verneint Besitzstandsschutz für verpachtete Taxikonzessionen

Ein Unternehmer kann sich nicht auf Besitzstandsschutz als "Altunternehmer" berufen, wenn er seine Taxigenehmigungen in der Vergangenheit durchgehend verpachtet hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 05.04.2017 klargestellt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Wiedererteilung der abgelaufenen Genehmigungen im entschiedenen Fall zu recht abgelehnt (Az.: 3 K 626/16.MZ).

Verpachtete Taxikonzessionen wurden nicht verlängert

Die Klägerin war seit 2001/2002 Inhaberin dreier immer wieder verlängerter Taxikonzessionen, die sie von Anfang an verpachtet hatte. Kurz vor Ende der zuletzt bestehenden Befristungen beantragte sie deren erneute Wiedererteilung. Die beklagte Stadt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, als Inhaberin eines reinen Verpachtungsbetriebs könne sie sich nicht auf eine Privilegierung als "Altunternehmerin" berufen und sei deshalb auch gegenüber anderen Interessenten als nachrangig zu behandeln. Da mehr Anträge auf Erteilung einer Taxigenehmigung in ihrem Zuständigkeitsbereich vorlägen, als Genehmigungen ohne Gefährdung der öffentlichen Verkehrsinteressen ausgegeben werden könnten, könne eine Wiedererteilung nicht erfolgen.

Klägerin beruft sich auf Vertrauensschutz

Mit ihrem (erfolglosen) Widerspruch machte die Klägerin geltend, als Altunternehmerin genieße sie Vorrang vor anderen Bewerbern, die erstmals oder zur Erweiterung ihres Betriebs einen Antrag gestellt hätten. Jedenfalls aber könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte habe ohne Vorankündigung ihre bisherige Verwaltungspraxis geändert und verlängere Taxikonzessionen bei Verpächtern nur noch in den Fällen, in denen der Inhaber innerhalb der beiden letzten Genehmigungshasen selbst mindestens zwei Jahre lang von den Berechtigungen Gebrauch gemacht habe. Von dieser Möglichkeit könne sie jedoch wegen des zeitgleichen Auslaufens ihrer Genehmigungen nicht profitieren.

Kläger erfüllt Voraussetzungen für Erteilung einer Konzession nicht

Das VG wies die Klage jetzt ab. Einen Anspruch auf Wiedererteilung der Taxigenehmigungen könne die Klägerin nicht aus dem gesetzlichen Besitzstandsschutz als "Altunternehmerin" herleiten, der voraussetze, dass der Taxiverkehr ordnungsgemäß jahrelang betrieben worden sei. Diese Voraussetzung erfülle die Verpächterin der Taxikonzessionen nicht; allein der Pächter habe den Betrieb geführt.

Keine Aufwendungen für Taxibetrieb

Die Bewertung stehe auch mit Sinn und Zweck der Besitzstandsschutzregelung in Einklang. Diese schütze einerseits eine jahrelange erfolgreiche Verkehrsbedienung im Sinne eines "bekannt und bewährt", andererseits aber auch das Vertrauen in für die Betriebsführung getätigte Investitionen (beispielsweise Anschaffung von Fahrzeugen). Aufwendungen für einen Taxibetrieb habe aber die klagende Verpächterin nicht gehabt. Ihren Aufwand für den Erwerb der Genehmigungen habe sie durch die Erlöse aus den Verpachtungen in der Vergangenheit längst refinanzieren können.

Verfassungsrechtlich nicht geschützte Gewinnerwartung

Auf einen darüber hinausgehenden Vertrauensschutz in die unveränderte Fortführung der Wiedererteilungspraxis für Verpächter durch die Beklagte könne sich die Klägerin aber ebenfalls nicht berufen. Die Chance, auch in Zukunft Genehmigungen wie bisher ausnutzen zu können, stelle eine auch verfassungsrechtlich nicht geschützte Gewinnerwartung dar. Es sei im Übrigen der Beklagten nicht verwehrt gewesen, ihre bisherige Verwaltungspraxis zu ändern und auf den eingeschränkten Besitzstandsschutz des Personalbeförderungsgesetzes zurückzuführen. Der Umstand, dass dabei die Klägerin wegen der gesetzlich vorgegebenen Befristung von Taxikonzessionen nicht denjenigen Verpächtern gleichgestellt werden könne, die in der Vergangenheit zeitweise selbst ihre Berechtigungen ausgenutzt hätten, gebiete keine andere rechtliche Würdigung. Als Verpächterin ihrer Genehmigungen über viele Jahre hinweg dürfe die Klägerin schließlich im beschränkten Taximarkt der Beklagten und auch ansonsten Mitbewerbern gegenüber nachrangig behandelt werden.

VG Mainz, Urteil vom 05.04.2017 - 3 K 626/16

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2017.