VG Mainz: Spedition muss Daten zur Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten vorlegen

Transportunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Überprüfung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines Lkws vorzulegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 08.03.2017 entschieden (Az.: 3 K 621/16.MZ).

Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten festgestellt

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurden bei einem Fahrzeug des klagenden Transportunternehmens mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten festgestellt. Gegen den Unternehmensinhaber erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro. Die zuständige Behörde forderte daraufhin von dem Unternehmen die Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen EG-Kontrollgeräts im betreffenden Fahrzeug für einen zurückliegenden Zeitraum von vier Monaten und verwies darauf, dass mit Blick auf die der Allgemeinheit drohenden Gefährdungen und Schäden durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal die Beachtung der im Straßenverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen sei.

Unternehmen sieht wegen Aufwands der Datenvorlage Betrieb gefährdet

Der Kläger wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gerichtlich gegen die behördliche Anordnung und machte geltend, das seinerzeitige Fehlverhalten sei in einem Zusammenhang mit einer besonderen betrieblichen Situation zu sehen. Dies dürfe nicht dazu führen, einen Verdacht über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Die Maßnahme gefährde außerdem wegen des damit verbundenen Aufwands den Betrieb.

VG: Maßnahme kann auf Fahrpersonalgesetz gestützt werden

Das VG wies die Klage ab. Die Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts aus dem Fahrzeug über den genannten Zeitraum sei rechtmäßig. Sie habe ihre Grundlage im Fahrpersonalgesetz. Danach dürften die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der Einhaltung europarechtlicher und inländischer Vorschriften betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Unterlagen von den Transportunternehmern verlangen.

Aufsichtsbehörden dürfen Unterlagen verlangen

Die von Kraftfahrern einzuhaltenden Bestimmungen beträfen unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten, die Fahrunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den Einbau und die Nutzung von Kontrollgeräten. Die Aufsichtsbehörden seien routinemäßig oder – wie hier nach der Feststellung von Verstößen – anlassbezogen berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu verlangen.

Besonderer betrieblicher Aufwand nicht erkennbar

Die getroffene Anordnung sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe nur Daten herauszugeben, zu deren Speicherung er ohnehin verpflichtet sei, und auch nur innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr. Ein besonderer betrieblicher Aufwand sei daher nicht erkennbar.

VG Mainz, Urteil vom 08.03.2017 - 3 K 621/16

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2017.