VG Köln: Oberbürgermeister darf sich wertend zu Bürgerentscheid äußern

Der Oberbürgermeister von Bonn darf zum Bürgerentscheid über die Zukunft des Kurfürstenbads die Empfehlung abgeben, mit Nein zu stimmen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.04.2017 hervor. Der Eilantrag des Bürgerbegehrens "Kurfürstenbad bleibt!" gegen die Stadt Bonn bleibt damit erfolglos (Az.: 4 L 1613/17).

Antragsteller wenden sich gegen Äußerungen in einer Broschüre und im Internet

In Bonn besteht bis zum 21.04.2017 die Möglichkeit, im Rahmen eines Bürgerentscheids über die Frage "Soll das Kurfürstenbad erhalten, wieder nutzbar gemacht und saniert werden?" mit Ja oder Nein abzustimmen. Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, das den Bürgerentscheid initiiert hat. Mit ihrem Eilantrag an das VG wenden sie sich gegen Äußerungen des Oberbürgermeisters auf der Internetseite der Antragsgegnerin und auf einer Internetseite sowie in einer Broschüre der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH im Kontext der OB-Empfehlung, mit Nein zu stimmen.

Neutralitätsgebot greift hier nicht

Diesen Antrag hat das VG jetzt abgelehnt. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterliege im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerentscheids keinem Neutralitätsgebot wie bei Wahlen. Im Gegenteil könne er sogar gehalten sein, wertend Stellung zu nehmen. Diese Befugnis habe er nicht überschritten. Insbesondere seien seine Äußerungen entgegen der Auffassung der Antragsteller weder unsachlich noch irreführend. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten, auf die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH in der Weise einzuwirken, von der Widergabe der Äußerungen abzusehen. Es fehle an einem dahingehenden unmittelbaren Aufsichtsrecht der Antragsgegnerin. Einwirkungsmöglichkeiten stünden nach der Gemeindeordnung vielmehr dem Rat der Antragsgegnerin zu. Dieser habe sich allerdings schon mehrheitlich gegen das Ziel des Bürgerentscheids ausgesprochen.

VG Köln, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 L 1613/17

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2017.